Stand: V2.0 / 10.02.2023
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen, technischen Beratungen und sonstigen Leistungen der
Laschet Consulting GmbH, Friedrich Ebert-Str.75, 51429 Bergisch Gladbach (nachfolgend: „Auftragnehmer“).
Die Erbringung der Ingenieurdienstleistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall sowie nach den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn sie in Angebot oder Annahme enthalten sind und ihrer Geltung im Einzelfall vom Auftragnehmer nicht gesondert widersprochen wird.
1.3 Insbesondere gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers Ingenieurdienstleistungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.
2.2 Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag (neues Angebot), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3.1 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen nach inhaltlicher und zeitlicher Gestaltung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen frei, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Erfüllungsort für alle Dienstleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.2 Die vertraglichen Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den anerkannten Regeln der Ingenieurpraxis, nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit unter Zuhilfenahme von technischer Software nach bestem Gewissen durchgeführt.
3.3 Die zu erbringende Ingenieurdienstleistung beruht im Wesentlichen auf einer numerischen Simulation, so dass die im Rahmen dessen erstellten Modelle zwangsläufig, auch bei Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt, nicht vollständig mit der konkreten Anwendung übereinstimmen. Hieraus können sich im Einzelfall Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen und den tatsächlichen Eigenschaften der untersuchten Gegenstände ergeben, was jedoch nicht dazu führt, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Die Leistung des Auftragnehmers gilt insoweit als vertragsgemäß. Die Ingenieurdienstleistungen und Berechnungen des Auftragnehmers ersetzen nicht eine ordnungsgemäße und umfassende Überprüfung der hergestellten Produkte vor ihrer Nutzung auf ihre Eignung durch den Auftraggeber für den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit der zu erbringenden Ingenieurdienstleistung im konkreten Einzelfall.
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt sich bei der Leistungserbringung sowohl eigener Mitarbeiter als auch externer Unternehmen (Subunternehmer) zu bedienen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.6 Angemessene Teilleistungen des Auftragnehmers sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
4.1 Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, sofern die Leistungen nicht bereits vom Auftragnehmer erbracht worden sind.
4.2 Bei Änderungen wird der Auftragnehmer, wenn diese nicht nur unerheblich sind, dem Auftraggeber ein Angebot bzgl. der gewünschten Leistungen erstellen und zukommen lassen. Dieses Angebot bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.
5.1 Der Auftraggeber hat die Erbringung der Ingenieurdienstleistungen in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ingenieurdienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, technischen Zeichnungen und Daten zur Verfügung stellen. Nähere Informationen hinsichtlich der zur Erbringung der Ingenieurdienstleistungen zur Verfügung zu stellenden Daten ergeben sich aus der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“ als Anlage des Vertrages. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorgaben und Daten werden vom Auftragnehmer nicht überprüft und liegen alleine in dessen Verantwortung; eine über eine Plausibilitätskontrolle hinausgehende Prüfpflicht besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und daraus resultierender Schäden beim Auftraggeber oder Dritten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von etwaigen Schäden Dritter freistellen oder den Schaden direkt gegenüber dem Dritten ersetzen.
5.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten hinzuweisen.
5.3 Sind in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil, insbesondere technische Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Rechenmodelle oder zusätzlich auch Demonstrations- / Musterteile zur Anschauung enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.
5.4 Aufgrund der in Ziffer 3.3 beschriebenen Immanenz der vertragsgegenständlichen Ingenieurdienstleistungen hat der Auftraggeber die Berechnungsergebnisse durch geeignete Methoden im Hinblick auf die Anforderungen an den untersuchten Gegenstand zu validieren.
6.1 Bei den im Vertrag genannten Terminen und Fristen zur Leistung bzw. Lieferung handelt es sich um grobe Richtwerte anhand von Schätzungen der Durchführungsdauer der Ingenieurdienstleistungen. Leistungs- und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Die Einhaltung etwaiger Termine und Fristen steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers. Werden die notwendigen Mitwirkungshandlungen und Beistellungen durch den Auftraggeber nicht zur vereinbarten Zeit, nicht in der erforderlichen Qualität oder nicht in der erforderlichen Quantität erbracht, verlängert sich die Fertigstellungsfrist des Auftragnehmers entsprechend der Verzögerung um einen angemessenen Zeitraum.
7.1 Sämtliche Vergütungsabreden sind mangels abweichender Angaben in der Währung EUR (€) netto erstellt.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Dienstleistungen des Auftragnehmers monatlich zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand zu vergüten. Im Fall von Teilleistungen nach Ziffer 3.6 ist der Auftragnehmer zu Teilabrechnungen berechtigt.
7.3 Zahlungen des Auftraggebers werden mit Zugang der Rechnung fällig. Diese sind innerhalb von 14 Tagen nach der entsprechenden Rechnungsstellung ohne Abzug zu tätigen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
7.4 Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
8.1 Der Auftragnehmer ist Urheber des an den Auftraggeber gelieferten technischen Berichtes und der darin zusammengestellten Daten.
8.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich an den Arbeitsergebnissen ein, welche aufgrund des Vertrages an den Auftraggeber in Form eines Berichtes abgeliefert worden sind.
8.3 Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen der Durchführung des Vertrages eingesetzte bzw. gewonnene Know-how uneingeschränkt, auch gegenüber Dritten, zu verwenden und ähnliche Aufträge zu bearbeiten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Ziffer 12 bleibt hiervon unberührt.
9.1 Der Auftragnehmer wird die Ingenieurdienstleistungen nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchführen. Falls die vom Auftragnehmer zu erbringenden Ingenieurdienstleistungen mit Mängeln behaftet sind, wird er binnen angemessener Frist nach eigener Wahl nachbessern oder die mangelhaften Berechnungsergebnisse bzw. Teile von diesen durch Neue ersetzen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Auftraggeber teilweise Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet das abgelieferte Arbeitsergebnis binnen zwei Wochen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung sorgfältig auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich, detailliert und nachvollziehbar zu rügen.
9.3 Ein Mangel der Ingenieurdienstleistungen des Auftragnehmers liegt nicht vor, wenn dieser auf einem Mangel in den ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und technischen Vorgaben bzw. Informationen beruht.
9.4 Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, also mit der Übermittlung der Leistungen.
9.5 Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieses Vertrages; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
10.1 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte und Folgeschäden wie z.B. Gewinn- und Produktionsausfall. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden oder für Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine unbeschränkte Haftung vorsieht.
10.2 Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 9.4 entsprechend, jedoch nach Maßgabe von Ziffer 10.1.
11.1 Der Auftragnehmer hält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000,00 je Versicherungsfall für Sachschäden, höchstens aber EUR 3.000.000,00 je Versicherungsjahr und von EUR 3.000.000,00 für Personenschäden, höchstens aber EUR 9.000.000,00 je Versicherungsjahr vor.
11.2 Ergänzend wird der Auftraggeber den Auftragnehmer für den Zeitraum der Leistungserbringung in seine Betriebshaftpflichtversicherung als mitversichertes Unternehmen bzw. Beauftragten aufnehmen (z.B. Montageversicherung o.ä.) und zugunsten des Auftragnehmers eine Nachhaftungszeit von 10 Jahren vereinbaren. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
12.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des Vertragsschlusses und dessen Durchführung von der anderen Partei bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Informationen wie eigene Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln.
12.2 Ausgenommen von dem Geheimhaltungsschutz sind solche Informationen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sie der einen Partei oder dessen Mitarbeitern und Beauftragten von der anderen Partei bekannt gemacht worden sind, bereits öffentlich oder für die andere Partei rechtmäßig in sonstiger Weise frei verfügbar waren. Ebenfalls besteht eine Ausnahme, wenn Informationen von einer Behörde oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung herausgegeben werden müssen, wobei in diesem Fall Informationen nur in dem geforderten Umfang herauszugeben sind und der jeweilige Vertragspartner hierüber unverzüglich über Art und Umfang der Informationsweitergabe in Kenntnis zu setzen ist. Im Streitfall trägt derjenige die Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf eine der Ausnahmen beruft.
12.3 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung. Beide Parteien werden den vorgenannten Personenkreis auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen und diesen entsprechend verpflichten. Sie werden sich bemühen, den Kreis der betroffenen Personen im Interesse des Geheimhaltungsschutzes so klein wie möglich zu halten.
12.4 Die Vereinbarung zur Geheimhaltung endet 5 Jahre nach der Übermittlung jeder einzelnen vertraulich zu behandelnden Information oder spätestens 3 Jahre nach Ablauf der Vertragsbeziehung.
13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Abbedingung der Schriftformklausel.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Bei Schließung etwaiger Regelungslücken ist auf Sinn und Zweck des Vertrages abzustellen; enthält die Vereinbarung für eine vergleichbare Interessenlage eine Regelung, so ist diese maßgeblich.
13.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
13.4 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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