allgemeine geschäftsbedingungen (agb)

Stand: V2.0 / 10.02.2023

 

1.  Geltungsbereich

1.1    Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Ingenieur­dienst­leistungen, technischen Beratungen und sonstigen Leistungen der

Laschet Consulting GmbH, Friedrich Ebert-Str.75, 51429 Bergisch Gladbach (nachfolgend: „Auftragnehmer“).

Die Erbringung der Ingenieurdienstleistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe der vertrag­lichen Ver­ein­barungen im Einzel­fall sowie nach den vorliegenden allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen.

1.2    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Auftraggeber. Ent­gegen­stehende all­ge­mei­ne Geschäfts­bedingungen des Auftrag­gebers werden nicht Vertrags­bestand­teil, auch dann nicht, wenn sie in An­gebot oder An­nahme ent­halten sind und ihrer Geltung im Einzel­fall vom Auf­trag­nehmer nicht gesondert wider­sprochen wird.

1.3  Insbesondere gelten diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen auch dann, wenn der Auftrag­nehmer in Kenntnis entgegen­stehender oder von diesen allge­meinen Geschäfts­bedingungen abweichenden Bedingungen des Auf­trag­gebers Ingenieur­dienst­leistungen oder Leistungen an den Auftrag­geber vor­behalt­los ausführt, es sei denn, der Auftrag­nehmer stimmt ihrer Geltung aus­drück­lich schrift­lich zu.

 

2.  Vertragsverhältnis

2.1    Alle Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.

2.2    Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftrag­nehmers Änderungen gegenüber dem Auf­trag (neues Angebot), so gelten diese als vom Auftrag­geber geneh­migt, sofern dieser nicht un­ver­züg­lich schrift­lich wider­spricht.

 

3.  Inhalt der Dienstleistungen

3.1    Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung richten sich nach der vertraglichen Verein­barung. Der Auftrag­nehmer ist bei der Erbringung der vertrag­lichen Leis­tungen nach in­halt­licher und zeit­licher Gestaltung im Rahmen der vertraglichen Verein­barungen frei, soweit im Einzel­fall nichts Abweichendes verein­bart wurde. Erfüllungs­ort für alle Dienst­leistungen ist der Sitz des Auftrag­nehmers, so­weit nichts Abwei­chendes verein­bart wurde.

3.2    Die vertraglichen Leistungen werden vom Auftrag­nehmer nach den anerkannten Regeln der Ingenieur­praxis, nach dem anerkannten Stand von Wissen­schaft und Technik sowie den Grund­sätzen der Wirtschaft­lichkeit unter Zuhilfe­nahme von tech­nischer Soft­ware nach bestem Gewissen durchgeführt.

3.3    Die zu erbringende Ingenieurdienstleistung beruht im Wesentlichen auf einer nume­rischen Simu­lation, so dass die im Rahmen dessen erstellten Modelle zwangsläufig, auch bei Anwendung der branchen­üblichen Sorg­falt, nicht vollständig mit der konkreten Anwen­dung überein­stimmen. Hieraus können sich im Einzel­fall Abwei­chungen zwischen den Berech­nungs­ergeb­nissen und den tatsäch­lichen Eigen­schaften der unter­suchten Gegen­stände ergeben, was jedoch nicht dazu führt, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Die Leistung des Auftrag­nehmers gilt insoweit als vertrags­gemäß. Die Ingenieur­dienst­leis­tungen und Be­rech­nungen des Auftrag­nehmers ersetzen nicht eine ordnungs­gemäße und um­fassen­de Über­prüfung der her­gestellten Produkte vor ihrer Nutzung auf ihre Eignung durch den Auftrag­geber für den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch.

3.4    Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die tech­nische und wirt­schaft­li­che Ver­wert­bar­keit der zu erbringen­den Ingenieur­dienst­leistung im kon­kreten Einzel­fall.

3.5    Der Auftragnehmer ist berechtigt sich bei der Leis­tungs­erbringung sowohl eigener Mit­arbeiter als auch externer Unter­nehmen (Sub­unternehmer) zu bedienen, soweit nichts Abweichendes verein­bart wurde.

3.6    Angemessene Teilleistungen des Auftragnehmers sind zulässig, soweit dies für den Auftrag­geber zumutbar ist.

 

4.  Leistungsänderungen durch den Auftraggeber

4.1    Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, sofern die Leistungen nicht bereits vom Auftragnehmer erbracht worden sind.

4.2    Bei Änderungen wird der Auftragnehmer, wenn diese nicht nur unerheblich sind, dem Auftrag­geber ein Angebot bzgl. der gewünschten Leistungen erstellen und zukommen lassen. Dieses An­gebot bedarf der An­nahme durch den Auftrag­geber.

 

5.  Mitwirkungspflichten

5.1    Der Auftraggeber hat die Erbringung der Ingenieur­dienstleistungen in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungs­handlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftrag­nehmer die zur ordnungs­gemäßen Durch­führung der Ingenieur­dienst­leistungen notwendigen Infor­ma­tionen, Unter­lagen, tech­nischen Zeich­nungen und Daten zur Verfügung stellen. Nähere Informa­tionen hinsichtlich der zur Erbringung der Ingenieur­dienst­leistungen zur Verfügung zu stellenden Daten ergeben sich aus der „Allgemeinen Leistungs­beschrei­bung“ als Anlage des Vertrages. Die vom Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Vorgaben und Daten werden vom Auftrag­nehmer nicht überprüft und liegen alleine in dessen Verant­wortung; eine über eine Plau­sibilitäts­kontrolle hinaus­gehende Prüf­pflicht besteht seitens des Auftrag­nehmers nicht. Der Auftrag­nehmer haftet nicht für die Richtig­keit und Voll­ständig­keit der erteilten Infor­mationen und daraus resultierender Schäden beim Auftrag­geber oder Dritten. Der Auftrag­geber wird den Auftrag­nehmer von etwaigen Schäden Dritter freistellen oder den Schaden direkt gegenüber dem Dritten ersetzen.

5.2    Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten hinzuweisen.

5.3    Sind in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil, insbesondere technische Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Rechen­modelle oder zusätzlich auch Demon­strations- / Muster­teile zur An­schauung enthalten, so steht der Auftrag­geber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftrag­geber hat den Auftrag­nehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht frei­zu­stellen und Ersatz des ent­stehenden Schadens zu leisten.

5.4    Aufgrund der in Ziffer 3.3 beschriebenen Immanenz der vertragsgegenständlichen Ingenieur­dienstleistungen hat der Auftraggeber die Berechnungsergebnisse durch geeignete Methoden im Hinblick auf die Anforderungen an den untersuchten Gegenstand zu validieren.

 

6.  Termine und Fristen

6.1    Bei den im Vertrag genannten Terminen und Fristen zur Leistung bzw. Lieferung handelt es sich um grobe Richt­werte anhand von Schätzungen der Durch­führungs­dauer der Ingenieur­dienst­leistungen. Leistungs- und Liefer­fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese aus­drücklich als verbind­lich bezeichnet werden.

6.2    Die Einhaltung etwaiger Termine und Fristen steht unter dem Vorbehalt der vertrags­gemäßen Mit­wir­kung des Auf­trag­gebers. Werden die notwendigen Mit­wir­kungs­hand­lungen und Bei­stellungen durch den Auf­trag­geber nicht zur vereinbarten Zeit, nicht in der erforder­lichen Qualität oder nicht in der erforder­lichen Quantität erbracht, ver­längert sich die Fertig­stellungs­frist des Auftrag­nehmers ent­sprechend der Verzögerung um einen ange­messenen Zeitraum.

 

7.  Vergütung

7.1    Sämtliche Vergütungsabreden sind mangels abweichender Angaben in der Währung EUR (€) netto erstellt.

7.2    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Dienst­leistungen des Auftrag­nehmers mo­nat­lich zu den jeweils gültigen Ver­rech­nungs­sätzen nach Zeit und Auf­wand zu vergüten. Im Fall von Teil­leistungen nach Ziffer 3.6 ist der Auftrag­nehmer zu Teil­abrech­nungen berechtigt.

7.3    Zahlungen des Auftraggebers werden mit Zugang der Rechnung fällig. Diese sind inner­halb von 14 Tagen nach der ent­spre­chen­den Rech­nungs­stellung ohne Abzug zu tätigen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

7.4    Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftrag­nehmers nur mit un­be­strittenen oder rechts­kräftig fest­gestell­ten An­sprüchen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurück­be­haltungs­rechten.

 

8.  Nutzungsrechte

8.1    Der Auftragnehmer ist Urheber des an den Auftraggeber gelieferten tech­ni­schen Be­rich­tes und der darin zusam­men­gestellten Daten.

8.2    Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach Maß­gabe der nach­stehenden Rege­lungen ein zeit­lich und räum­lich unbegrenztes, über­trag­bares Nutzungs­recht aus­schließ­lich an den Arbeits­ergeb­nissen ein, welche auf­grund des Ver­trages an den Auftrag­geber in Form eines Berich­tes abge­lie­fert worden sind.

8.3    Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der voll­stän­digen Zahlung der ver­trag­lich ver­einbarten Ver­gütung an den Auftrag­nehmer.

8.4    Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen der Durch­führung des Ver­trages ein­gesetzte bzw. ge­wonnene Know-how un­ein­geschränkt, auch gegen­über Dritten, zu ver­wenden und ähn­liche Auf­träge zu bear­beiten. Die Ver­trau­lich­keits­verpflichtung nach Ziffer 12 bleibt hiervon unberührt.

 

9.  Mängelgewährleistung

9.1    Der Auftragnehmer wird die Ingenieurdienstleistungen nach dem anerkannten Stand von Wissen­schaft und Tech­nik und den Grund­sätzen der Wirt­schaft­lich­keit durchführen. Falls die vom Auftrag­nehmer zu erbringenden Inge­nieur­dienst­leistungen mit Mängeln behaftet sind, wird er binnen ange­mes­sener Frist nach eigener Wahl nach­bessern oder die mangel­haften Berech­nungs­ergeb­nisse bzw. Teile von diesen durch Neue ersetzen. Nach erfolg­losem Ab­lauf der zweiten Be­sei­tigungs­frist kann der Auftrag­geber teilweise Rück­gängig­machung des Ver­trages oder Herab­setzung der Ver­gütung verlangen.

9.2    Der Auftraggeber ist verpflichtet das abgelieferte Arbeitsergebnis binnen zwei Wochen ab Über­gabe der Leis­tung oder Teil­leistung sorgfältig auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich, detailliert und nachvollziehbar zu rügen.

9.3    Ein Mangel der Ingenieur­dienst­leistungen des Auftrag­nehmers liegt nicht vor, wenn dieser auf einem Mangel in den ihm vom Auftrag­geber zur Ver­fü­gung gestellten Daten und tech­nischen Vor­gaben bzw. Infor­mationen beruht.

9.4    Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels ver­jähren inner­halb von einem Jahr ab dem ge­setz­lichen Ver­jäh­rungs­beginn, also mit der Über­mittlung der Leistungen.

9.5    Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maß­gabe der Ziffer 10 dieses Vertrages; im Übrigen sind sie aus­ge­schlossen.

 

10. Haftung

10.1 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer und seine Erfül­lungs­gehil­fen nur bei der Ver­letzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­haltung der Ver­trags­partner regel­mäßig vertrauen kann, jedoch der Höhe nach be­schränkt auf die bei Ver­trags­schluss vorher­seh­baren und vertrags­typischen Schäden. Der Auf­trag­nehmer haftet nicht für in­direkte und Folge­schäden wie z.B. Gewinn- und Pro­duktions­ausfall. Diese Haf­tungs­beschrän­kung gilt nicht für Fälle des Vor­satzes, der groben Fahr­lässig­keit, der Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz und für Perso­nen­schäden oder für Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine un­be­schränkte Haftung vorsieht.

10.2 Hinsichtlich der Verjährung von Schadens­ersatz­ansprüchen gilt Ziffer 9.4 ent­sprechend, jedoch nach Maß­gabe von Ziffer 10.1.

 

11. Versicherung

11.1 Der Auftragnehmer hält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000,00 je Versicherungsfall für Sachschäden, höchstens aber EUR 3.000.000,00 je Versicherungsjahr und von EUR 3.000.000,00 für Personenschäden, höchstens aber EUR 9.000.000,00 je Versicherungsjahr vor.

11.2 Ergänzend wird der Auftraggeber den Auftragnehmer für den Zeitraum der Leistungs­erbrin­gung in seine Betriebs­haft­pflicht­versicherung als mit­versichertes Unter­nehmen bzw. Be­auf­trag­ten auf­nehmen (z.B. Mon­tage­versi­cherung o.ä.) und zugunsten des Auftrag­nehmers eine Nach­haftungs­zeit von 10 Jahren vereinbaren. Auf Ver­langen hat der Auftrag­geber dies gegenüber dem Auftrag­nehmer durch Vorlage ent­sprechender Unter­lagen nach­zu­weisen.

 

12. Geheimhaltungsverpflichtung

12.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des Vertrags­schlusses und dessen Durch­führung von der anderen Partei bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Infor­mationen wie eigene Betriebs­geheimnisse streng vertrau­lich zu behandeln.

12.2 Ausgenommen von dem Geheimhaltungsschutz sind solche Informationen, die zu dem Zeit­punkt, in dem sie der einen Partei oder dessen Mitarbeitern und Beauf­tragten von der anderen Partei bekannt gemacht worden sind, bereits öffentlich oder für die andere Partei rechtmäßig in sonstiger Weise frei verfügbar waren. Ebenfalls besteht eine Aus­nahme, wenn Informa­tionen von einer Behörde oder aufgrund einer rechts­kräftigen Ent­scheidung heraus­gegeben werden müssen, wobei in diesem Fall Informationen nur in dem geforderten Um­fang heraus­zugeben sind und der jeweilige Vertrags­partner hierüber unverzüglich über Art und Um­fang der Informations­weitergabe in Kennt­nis zu setzen ist. Im Streit­fall trägt derjenige die Beweis­last, der sich zu seinen Gunsten auf eine der Aus­nahmen beruft.

12.3 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mit­arbeiter und Beauftragte ohne Rück­sicht auf die Art und rechtliche Aus­gestaltung der Beschäf­tigung. Beide Parteien werden den vor­genannten Personen­kreis auf die Geheim­haltungs­pflicht hinweisen und diesen ent­sprechend verpflichten. Sie werden sich bemühen, den Kreis der betroffenen Personen im Interesse des Geheim­haltungs­schutzes so klein wie möglich zu halten.

12.4 Die Vereinbarung zur Geheimhaltung endet 5 Jahre nach der Über­mitt­lung jeder einzelnen vertrau­lich zu be­handelnden Infor­mation oder spätestens 3 Jahre nach Ab­lauf der Ver­trags­beziehung.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schrift­form. Dies gilt ebenfalls für die Abbe­dingung der Schrift­form­klausel.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teil­weise un­wirk­sam oder un­durch­führbar sein oder werden, so wird die Wirk­sam­keit der übrigen Be­stim­mungen hier­durch nicht be­rührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall ver­pflich­tet, an der Schaffung von Be­stim­mungen mitzu­wirken, durch die ein der un­wirk­samen Be­stim­mung wirt­schaft­lich möglichst nahe kommen­des Ergeb­nis rechts­wirk­sam erzielt wird. Bei Schlie­ßung etwaiger Re­gelungs­lücken ist auf Sinn und Zweck des Ver­trages ab­zustellen; ent­hält die Ver­ein­barung für eine ver­gleich­bare Interessen­lage eine Rege­lung, so ist diese maß­geblich.

13.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftrag­nehmers.

13.4 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammen­hang mit diesem Vertrag ergeben, unterstehen dem Recht der Bundes­republik Deutschland.

 

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